Arbeitsvertrag für die Putzfrau: Vorlage und Pflichten

Aktualisiert am 27.8.2026 · 7 Min. Lesezeit

Was in einen Arbeitsvertrag mit einer Putzfrau gehört: Lohn, Ferien, Kündigungsfrist, Lohnfortzahlung und Normalarbeitsvertrag. Mit Checkliste für Schweizer Haushalte.

Braucht es überhaupt einen schriftlichen Vertrag?

Rechtlich ist ein Arbeitsvertrag im Privathaushalt auch mündlich gültig. Sobald jemand gegen Lohn für Sie arbeitet, besteht ein Arbeitsverhältnis nach Obligationenrecht, ob Sie etwas unterschrieben haben oder nicht.

Praktisch ist die Schriftform trotzdem klar besser. Fast alle Streitigkeiten in Privathaushalten drehen sich um dieselben drei Punkte: wie viele Stunden vereinbart waren, ob Ferien im Stundenlohn enthalten sind und mit welcher Frist gekündigt werden kann. Steht das auf einem Blatt Papier, erübrigen sich diese Diskussionen.

Ein Vertrag für eine Putzhilfe muss nicht juristisch ausgefeilt sein. Eine Seite mit den wesentlichen Punkten, von beiden Seiten unterschrieben, genügt.

Was in den Vertrag gehört

Parteien und Beginn: Name und Adresse beider Seiten, Datum des Stellenantritts, allenfalls eine Probezeit von ein bis drei Monaten.

Tätigkeit und Ort: eine kurze Umschreibung wie Unterhaltsreinigung der Wohnung, Bügeln, Fenster zweimal jährlich. Je konkreter, desto weniger Diskussionen über den Umfang.

Arbeitszeit: Anzahl Stunden pro Woche oder Monat und der vereinbarte Wochentag. Bei schwankendem Einsatz ein Minimum festhalten, sonst gilt im Streitfall der Durchschnitt der bisherigen Einsätze.

Lohn: Bruttostundenlohn, Zahlungstermin und Zahlungsweise. Halten Sie ausdrücklich fest, ob der Ferienanteil von 8.33 Prozent im Stundenlohn eingerechnet ist oder separat ausbezahlt wird.

Sozialversicherungen: Hinweis, dass AHV, IV, EO, ALV abgerechnet werden und eine Unfallversicherung besteht, samt Name der Abrechnungsstelle.

Spesen: Fahrkosten, Parkkarte oder Reinigungsmittel. Wer stellt was? Üblicherweise stellt der Haushalt Material und Geräte.

Kündigungsfrist und Unterschriften beider Seiten.

Ferien, Feiertage und Lohnfortzahlung

Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr, bei Personen unter 20 Jahren fünf Wochen. Bei unregelmässigen Pensen wird das üblicherweise über einen Zuschlag von 8.33 Prozent auf den Stundenlohn abgegolten, bei fünf Wochen sind es 10.64 Prozent. Dieser Zuschlag muss auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen sein, sonst gilt er als nicht bezahlt.

Feiertage sind bundesrechtlich nur für den 1. August zwingend bezahlt. Kantonale Regelungen und der jeweilige NAV können weitere bezahlte Feiertage vorsehen. Halten Sie fest, wie Sie es handhaben, wenn der vereinbarte Wochentag auf einen Feiertag fällt.

Bei Krankheit oder Unfall sind Sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet, gestaffelt nach Anstellungsdauer. Im ersten Dienstjahr sind es in der Regel drei Wochen, danach steigt der Anspruch nach den kantonalen Skalen. Eine Krankentaggeldversicherung nimmt Ihnen dieses Risiko ab.

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft gelten die üblichen gesetzlichen Schutzbestimmungen, inklusive Kündigungsschutz.

Kündigung und sauberer Austritt

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, sofern nichts anderes vereinbart ist. Danach gilt ohne abweichende Abmachung ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate ab dem zweiten bis neunten Dienstjahr und drei Monate danach, jeweils auf Ende eines Monats. Kantonale NAV können abweichende Fristen vorsehen.

Eine Kündigung ist auch mündlich gültig, sollte aber schriftlich erfolgen. Bei Kündigung durch die Arbeitgeberseite besteht auf Verlangen ein Anspruch auf schriftliche Begründung.

Beim Austritt fällig sind: der Lohn bis zum letzten Tag, nicht bezogene Ferien in Geld, sofern nicht über den Zuschlag abgegolten, und ein Arbeitszeugnis auf Wunsch. Auch für eine Putzhilfe mit vier Wochenstunden gilt der Zeugnisanspruch.

Vergessen Sie die Abmeldung bei der Ausgleichskasse und der Unfallversicherung nicht. Sonst laufen Beiträge weiter oder es fehlt am Jahresende die Übereinstimmung.

Checkliste vor dem ersten Einsatz

AHV-Nummer und, bei ausländischen Staatsangehörigen, gültige Arbeitsbewilligung geprüft.

Stundenlohn gegen den NAV Hauswirtschaft und einen allfälligen kantonalen Mindestlohn abgeglichen.

Anmeldung bei der Ausgleichskasse oder über ein vereinfachtes Verfahren erledigt.

Unfallversicherung abgeschlossen, bei mindestens acht Wochenstunden inklusive Nichtberufsunfall.

Ferienregelung schriftlich festgehalten, Zuschlag separat auf der Abrechnung.

Privathaftpflicht auf Einschluss von Hausangestellten geprüft.

Schlüsselübergabe quittiert und Erreichbarkeit bei Absenzen geklärt.

Häufige Fragen

Gibt es eine offizielle Vertragsvorlage? Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden und mehrere Ausgleichskassen stellen Musterverträge für Hausdienstangestellte kostenlos zur Verfügung. Diese Vorlagen berücksichtigen den jeweiligen NAV.

Was gilt bei weniger als fünf Wochenstunden? Der NAV Hauswirtschaft mit seinen Mindestlöhnen greift dann nicht zwingend, das Obligationenrecht und die Sozialversicherungspflicht gelten trotzdem.

Darf ich Reinigungsmittel vom Lohn abziehen? Nein. Material und Geräte für die Arbeit stellt die Arbeitgeberseite.

Muss ich Fahrkosten bezahlen? Der Arbeitsweg ist grundsätzlich Sache der angestellten Person. Fahrten zwischen zwei Einsatzorten für dieselbe Arbeitgeberschaft gelten hingegen als Arbeitszeit.

Was ändert sich mit einer Vermittlung? Bei Putzfrau360 sind Anstellung, Vertrag, Abrechnung und Versicherung geregelt. Sie vereinbaren den Einsatz, die arbeitsrechtliche Administration läuft im Hintergrund.

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