Büroreinigung in der Schweiz: Kosten, Häufigkeit & Anbieter 2026

Aktualisiert am 27.8.2026 · 8 Min. Lesezeit

Was kostet die Büroreinigung in der Schweiz? Stundensätze, Pauschalen, Reinigungsintervalle und Tipps für KMU – aktualisiert für 2026.

Was kostet Büroreinigung in der Schweiz?

Die Stundensätze für Büroreinigung liegen 2026 zwischen CHF 38 und CHF 65 brutto. Je nach Region, Objektgrösse und Reinigungsintervall. Grossraumbüros in Zürich oder Genf liegen am oberen Ende, kleine KMU-Büros in ländlichen Regionen am unteren.

Übliche Pauschalen pro Reinigung: Kleinbüro bis 80 m² CHF 90 bis 150, mittleres Büro 80 bis 250 m² CHF 180 bis 350, grosses Büro ab 250 m² ab CHF 400. Bei wöchentlicher oder häufigerer Reinigung sind tiefere Stundensätze üblich als bei einmaligen Einsätzen.

Pro Quadratmeter und Reinigung rechnen Sie mit CHF 1.20 bis 2.50. Je nach Verschmutzungsgrad, Möblierung und Reinigungsintervall.

Glas- und Fensterreinigung, Teppich-Shampoonierung sowie Desinfektion in Sanitärräumen werden meist separat verrechnet.

Mehrwertsteuer: Büroreinigung ist mehrwertsteuerpflichtig (7.7 % bzw. 8.1 % ab 2024). Bei einer privaten Putzfrau ohne Firma entfällt die MwSt., dafür gibt es keine MwSt.-Rechnung.

Wie oft soll ein Büro gereinigt werden?

Bis 5 Mitarbeitende: einmal pro Woche reicht meist. Mit zusätzlicher Sanitärreinigung zweimal pro Woche bei Publikumsverkehr.

5 bis 20 Mitarbeitende: 2 bis 3 Mal pro Woche, Sanitärräume täglich oder jeden zweiten Tag.

20 oder mehr Mitarbeitende oder Publikumsverkehr: tägliche Unterhaltsreinigung. Glasflächen und Teppiche 2 bis 4 Mal pro Jahr Tiefenreinigung.

Spezielle Branchen: Praxen wie Arzt, Zahnarzt oder Therapie brauchen tägliche Tiefenreinigung mit Desinfektion. Restaurants und Lebensmittelbetriebe haben eigene Hygienestandards (HACCP).

Welche Leistungen gehören dazu?

Standardumfang Unterhaltsreinigung: Böden saugen und wischen, Schreibtische abwischen sofern frei, Sanitärräume reinigen und auffüllen, Abfall entleeren, Küche und Pausenraum aufräumen, Lichtschalter und Türklinken desinfizieren.

Zusatzleistungen: Fenster innen und aussen, Storen, Teppich-Shampoonierung, Polsterreinigung, Desinfektion, Bauschlussreinigung, Sonderreinigung nach Veranstaltungen, Pflanzenpflege.

Material: in der Regel im Preis enthalten. Bei kleineren Anbietern wird Verbrauchsmaterial wie WC-Papier, Seife oder Handtücher separat verrechnet.

Sonderreinigungen

Grundreinigung (1 bis 2 Mal jährlich): Tiefenreinigung aller Flächen, inklusive Schränke innen, Heizkörper, Storen und hinter Möbeln. Aufwand etwa 2 bis 3 Mal Standardreinigung.

Glasreinigung: alle 3 bis 6 Monate empfohlen, je nach Lage und Verkehr. Bei vielen Fenstern lohnt sich ein Reinstwasser-System.

Teppichreinigung: alle 12 bis 24 Monate, je nach Verkehr. Shampoonierung oder Sprühextraktion.

Bauschlussreinigung nach Umbau oder Erstbezug: aufwendig, mit Spezialwerkzeug. Pauschal nach Aufwand offeriert.

Worauf bei der Anbieterwahl achten?

Versicherung und AHV-Anmeldung des Personals (Haftpflicht, UVG) schriftlich bestätigen lassen. Bei Schwarzarbeits-Anbietern haften Sie im Schadenfall mit.

Klare Leistungsbeschreibung im Vertrag (Raum für Raum, Frequenz, Material) und ein definiertes Reklamationsverfahren.

Stellvertretung bei Ferien oder Krankheit, idealerweise mit fester Bezugsperson für Konstanz.

Referenzen einholen. Seriöse Anbieter nennen gerne 2 bis 3 vergleichbare Kunden.

Probereinigung vereinbaren. Viele Anbieter offerieren eine bezahlte Erstreinigung. Danach entscheiden Sie über den Vertrag.

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Vertrag, Kündigung und Preisanpassungen

Vertragslaufzeit: meist unbefristet mit Kündigungsfrist 1 bis 3 Monate. Achten Sie auf automatische Verlängerungsklauseln.

Preisanpassung: einmal jährlich an die Teuerung, sollte vertraglich geregelt sein. Erhöhungen über 3 % rechtfertigen meist eine Neuverhandlung.

Reklamationen: ein schriftliches Reklamationsverfahren ist Pflicht. Seriöse Anbieter reagieren innert 24 Stunden mit Nachreinigung oder Gutschrift.

Sonderkündigung: Bei wiederholt mangelhafter Leistung können Sie ausserordentlich kündigen (Art. 337 OR).

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