Putzfrau versichern: Diese Versicherungen sind Pflicht
Aktualisiert am 27.8.2026 · 7 Min. Lesezeit
Unfallversicherung, Haftpflicht und AHV: Welche Versicherungen für eine Putzfrau in der Schweiz obligatorisch sind, was sie kosten und wer bei Schäden haftet.
Was bei einer Putzfrau obligatorisch versichert sein muss
Sobald Sie eine Reinigungskraft in Ihrem Haushalt anstellen, sind Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Damit greifen dieselben Grundpflichten wie in jedem Betrieb, nur in kleinerem Massstab. Obligatorisch sind die Beiträge an AHV, IV, EO und ALV sowie die Unfallversicherung nach UVG. Ab einem bestimmten Jahreslohn kommt die berufliche Vorsorge dazu.
Diese Pflichten bestehen unabhängig vom Pensum. Auch bei drei Stunden pro Woche gilt: keine Bagatellgrenze für Hausdienstangestellte. Wer darauf verzichtet, beschäftigt eine Person schwarz, mit allen rechtlichen und finanziellen Folgen.
Nicht obligatorisch, aber sehr sinnvoll sind eine Krankentaggeldversicherung und die Prüfung, ob Ihre private Haftpflicht Schäden durch Hausangestellte einschliesst.
Die Unfallversicherung ist der wichtigste Punkt
Die Unfallversicherung nach UVG deckt Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Sie ist für jede angestellte Person obligatorisch, und die Prämie für die Berufsunfallversicherung trägt vollständig die Arbeitgeberseite. Bei mindestens acht Wochenstunden kommt die Nichtberufsunfallversicherung dazu, deren Prämie üblicherweise dem Lohn abgezogen wird.
Ein Beispiel aus dem Alltag: Die Reinigungskraft rutscht auf der frisch gewischten Treppe aus und bricht sich das Handgelenk. Mit UVG-Deckung übernimmt die Versicherung Heilungskosten und Taggeld. Ohne Deckung haften Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber persönlich für Behandlungskosten und Erwerbsausfall. Das kann bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit rasch fünfstellig werden.
Die Anmeldung läuft über eine private Unfallversicherung oder, je nach Tätigkeit, über die Suva. Viele Ausgleichskassen und Abrechnungsstellen bieten die UVG-Deckung als Paket zusammen mit der AHV-Abrechnung an. Das ist für Privathaushalte der einfachste Weg.
Wer haftet, wenn etwas kaputtgeht?
Hier gilt es zwei Richtungen zu unterscheiden. Beschädigt die Reinigungskraft etwas in Ihrem Haushalt, etwa eine Vase oder ein Ceranfeld, greift grundsätzlich das Arbeitsrecht: Angestellte haften nur für Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verursachen, und das Verschulden wird nach den Umständen abgestuft. Bei leichter Fahrlässigkeit bleibt der Schaden häufig bei Ihnen.
Deshalb lohnt sich der Blick in Ihre Privathaftpflicht und in die Hausratversicherung. Viele Policen schliessen Schäden durch Hausangestellte ein oder lassen sich für einen kleinen Zuschlag entsprechend ergänzen. Fragen Sie konkret nach, die Formulierungen unterscheiden sich stark.
Verursacht die Reinigungskraft umgekehrt einen Schaden bei Dritten, etwa einen Wasserschaden in der Wohnung darunter, haften Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nach Artikel 55 des Obligationenrechts für Ihre Hilfsperson. Auch dieser Fall gehört in die Haftpflichtdeckung.
Bei Vermittlungslösungen ist eine Betriebshaftpflicht in der Regel Teil des Pakets. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen, bevor der erste Einsatz stattfindet.
Pensionskasse, Krankentaggeld und Familienzulagen
Die berufliche Vorsorge wird obligatorisch, sobald der Jahreslohn bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber die BVG-Eintrittsschwelle überschreitet. Bei einer Putzhilfe mit wenigen Wochenstunden liegt der Lohn meist darunter, bei vollen Tagen oder mehreren Einsätzen pro Woche kann die Schwelle erreicht werden. Prüfen Sie das jährlich, die Beträge werden periodisch angepasst.
Eine Krankentaggeldversicherung ist freiwillig, aber praktisch. Ohne sie sind Sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet, gestaffelt nach Anstellungsdauer, in der Regel drei Wochen im ersten Dienstjahr und danach zunehmend länger. Bei einer langjährigen Anstellung wird daraus eine relevante Summe.
Familienzulagen laufen über die Ausgleichskasse und werden mit den übrigen Beiträgen abgerechnet. Der Arbeitgeberbeitrag ist Teil des Prozentsatzes, den Sie ohnehin bezahlen.
Was die Versicherungen kosten
Als Faustregel liegt der gesamte Arbeitgeberanteil inklusive Unfallversicherung bei rund 13 bis 15 Prozent des Bruttolohns. Auf einen Stundenlohn von 30 Franken sind das etwa 4 bis 4.50 Franken zusätzlich.
Die Berufsunfallprämie allein macht davon je nach Versicherer nur einen kleinen Teil aus, üblicherweise deutlich unter einem Prozent der Lohnsumme. Der grössere Anteil entfällt auf AHV, IV, EO, ALV und Familienzulagen.
Bei einem Pensum von vier Stunden pro Woche und 30 Franken Stundenlohn bedeutet das konkret: rund 520 Franken Bruttolohn pro Monat, rund 70 Franken Arbeitgeberkosten obendrauf. Für diesen Betrag sind Sie rechtlich sauber unterwegs und tragen kein Haftungsrisiko bei einem Unfall.
Was passiert, wenn nicht versichert ist
Kommt es zu einem Unfall und es besteht keine UVG-Deckung, springt zwar die Ersatzkasse UVG ein, holt sich die Kosten aber bei der Arbeitgeberseite zurück. Zusätzlich drohen Nachzahlungen der Beiträge für bis zu fünf Jahre, Verzugszinsen und je nach Kanton eine Busse.
Bei Kontrollen durch die kantonalen Arbeitsmarktbehörden werden Privathaushalte durchaus geprüft, insbesondere nach Hinweisen. Meldungen kommen häufig aus dem Umfeld: Nachbarschaft, Versicherungsfälle, Streit beim Austritt.
Der teuerste Fall ist nicht die Busse, sondern der Erwerbsausfall. Fällt eine Person nach einem Unfall in Ihrem Haushalt monatelang aus, haften Sie ohne Versicherung für den Lohnausfall.
Häufige Fragen
Muss ich eine Putzfrau versichern, die nur alle zwei Wochen kommt? Ja. Die Versicherungspflicht hängt nicht vom Pensum ab, sondern vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
Reicht meine Privathaftpflicht? Für Schäden, welche die Reinigungskraft verursacht, oft ja, sofern Hausangestellte eingeschlossen sind. Die Unfallversicherung für die Person selbst ersetzt sie nicht.
Was, wenn die Putzfrau selbstständig ist? Dann versichert sie sich selbst. Die Selbstständigkeit muss von der Ausgleichskasse anerkannt sein, lassen Sie sich die Bestätigung zeigen.
Wer bezahlt die Nichtberufsunfallversicherung? Üblicherweise die angestellte Person über einen Lohnabzug, ab acht Wochenstunden ist die Deckung obligatorisch.
Sind die Reinigungskräfte von Putzfrau360 versichert? Ja. Alle vermittelten Kräfte sind bei der AHV angemeldet, unfallversichert und über eine Haftpflicht gedeckt. Sie erhalten monatlich eine Übersicht und müssen selbst nichts anmelden.
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